Nach §§ 10 und 11 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) darf ein Schießen nur unter Aufsicht einer "verantwortlichen Aufsichtsperson" durchgeführt werden.
Im Reservistenverband wird diese Aufgabe durch die die dafür ausgebildeten und geprüften Schießleiter wahrgenommen.
Die Ausbildung sowie die Aufgaben der Schießleiter sind in der Schießsportordnung geregelt:
401. | Für den jeweiligen Schießbetrieb ist eine verantwortliche Aufsichtsperson (Schießleiter) einzuteilen. Diese Person ist namentlich durch Aushang festzuhalten und leitet verantwortlich den Schießbetrieb nach den §§ 10 und 11 AWaffV. Je nach Art der Anlage kann durch ihn folgendes Personal eingeteilt werden:
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a) Verantwortliche Aufsichtsperson (im Folgenden Schießleiter) | |
402. | Der Schießleiter ist für den ordnungsgemäßen Ablauf des Schießens und für das Einhalten der Sicherheitsbestimmungen auf dem Schießstand verantwortlich. Er hat seinen Platz so zu wählen, dass er das Schießen übersehen und das Funktionspersonal überwachen kann. |
403. | Der Schießleiter muss eine sachkundige, zuverlässige und im Schießsport langjährig erfahrene Person sein und erfolgreich an einer Schießleiterprüfung gemäß Kapitel 7 (der Schießsportordnung des VdRBw) teilgenommen haben. |
404. | Vor Beginn des Schießens muss der Schießleiter
Sofern eine Anzeigerdeckung vorhanden und besetzt wird, darf der Schießleiter den Beginn des Schießens erst dann anordnen, wenn der Aufsichtsführende in der Anzeigerdeckung die Sicherheit gemeldet und das eingeteilte Personal seine Tätigkeit aufgenommen hat. |
405. | Während des Schießens hat der Schießleiter
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406. | Nach dem Schießen hat der Schießleiter
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Anmerkung: | |
b) Die Aufsicht beim Schützen | |
407. | Als Aufsichten beim Schützen sind geeignete, sachkundige und erfahrene Personen einzuteilen. |
408. | Die Aufsicht beim Schützen
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409. | Die Aufsicht beim Schützen hat vor Beginn des Schießens folgende Aufgaben:
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410. | Die Aufsicht hat zu Beginn und während des Schießens folgende Aufgaben:
Beim Schießen mit Kurzwaffen steht die Aufsicht dazu immer auf der Seite der Schießhand des Schützen. |
411. | Die Aufsicht beim Schützen hat nach dem Schießen folgende Aufgaben:
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412. | Nur auf Anordnung des Schießleiters geht die Aufsicht mit dem Schützen zur Trefferaufnahme an die Scheibe, stellt das Schießergebnis fest, bespricht es an Ort und Stelle und lässt es vom Schützen an den Schreiber melden. Solange sich Personen vor der Feuerlinie aufhalten, ist jegliches Berühren von Waffen, Magazinen und Munition im Schützenstand verboten. |
701. | Der Verband bildet Schießleiter als verantwortliche Aufsichtspersonen beim Schießen im Sinne der §§ 10 und 11 AWaffV aus. |
702. | Voraussetzung für die Bestellung zum Schießleiter ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Schießleiterlehrgang des Verbandes sowie die Ersthelferausbildung mindestens nach den Vorgaben der VBG*). |
703. | Der zukünftige Schießleiter muss
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704. | Das Prüfungsverfahren zum Schießleiter ist auf Landesebene durchzuführen. Leiter des Prüfungsausschusses ist der Landesschießsport-Verantwortliche. Er ist berechtigt, das Prüfungsverfahren und die Leitung des Prüfungsausschusses an nachgeordnete Untergliederungen zu delegieren. |
705. | Der Landesschießsport-Verantwortliche benennt im Falle der Aufgabendelegierung einen geeigneten Prüfungsausschussvorsitzenden, ggf. auf Empfehlung der Bezirks- und Kreisschießsport-Verantwortlichen. |
706. | Der Prüfungsausschussvorsitzende benennt zwei geeignete Beisitzer. |
707. | Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen sachkundig und selbst Schießleiter im VdRBw sein und Erfahrung im Schießsport besitzen. |
708. | Der Prüfung muss ein Lehrgang von angemessener Dauer vorausgehen. |
709. | Eine Schießleiterausbildung muss folgende Themenbereiche abdecken:
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710. | Die in 709. aufgeführten Inhalte können noch ergänzt werden durch z.B.:
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711. | Die Prüfung umfasst die Themengebiete aus 709. und ggf. 710.
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712. | Über den wesentlichen Teil der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. |
713. | Nach erfolgreicher Prüfung ist ein vom Landesschießsport-Verantwortlichen gesiegelter und unterschriebener Schießleiterausweis (gemäß Vorlage Abbildung 3) auszuhändigen. Dieser Ausweis hat eine Gültigkeit von 6 Jahren. Der Schießleiter hat innerhalb dieser 6 Jahre mindestens einmal an einer Fortbildung teilzunehmen und im Abstand von 2 Jahren die erneute Teilnahme an einer Ersthelferausbildung nachzuweisen. Wird binnen der sechs Jahre keine Fortbildung absolviert, erlischt die Berechtigung Schießen zu leiten und der Ausweis und ist einzuziehen. Ein neuer Schießleiterausweis kann danach ausschließlich über eine komplette Ausbildung erworben werden. |
714. | Bei Nichtbestehen kann die Prüfung zum Schießleiter auch mehrmals wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass die Prüfung erst nach Ablauf einer angemessenen Frist wiederholt werden darf. |
715. | Nach bestandener Prüfung unterstützt der Schießleiter eigenverantwortlich die Gliederungen und Organe des Verbandes in der Durchführung des Schießsports und der dafür erforderlichen Ausbildungen. Insbesondere hat er für die Einhaltung gemäß den §§ 9 bis 11 AWaffV und der Schießsportordnung des Verbandes zu sorgen. |
716. | Der Schießleiter soll bei Wettkämpfen und Meisterschaften als qualifiziertes Funktionspersonal tätig werden. |
717. | Die aktuellen Prüfungsunterlagen sind 10 Jahre bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle aufzubewahren. |
718. | Die Fortbildung beinhaltet die unter Nr. 709 genannten Themen der Schießleiterausbildung und sollte an einem Tag durchgeführt werden. Die Organisation erfolgt auf Landesebene entsprechend Nr. 704. Als Nachweis der Teilnahme an der Schießleiter-Fortbildung bereitet der Lehrgangsleiter ein Zeugnis vor, das vom Landesschießsport-Verantwortlichen zu zeichnen und zu siegeln ist. Die Verlängerung der Schießleiterberechtigung um 6 Jahre wird dann in das Schießbuch unter "Fortbildungen" eingetragen und von einem Vertreter der nächsthöheren Organisationsebene des Verbandes gezeichnet. Ebenso kann ein neuer Ausweis erstellt werden, der dann vom Landesschießsport-Verantwortlichen gezeichnet und gesiegelt wird. |
Bei Fragen zum Thema Schießleiter und Schießleiterausbildung steht Ihr Bezirks- oder Kreisschießsport-Verantwortlicher gerne zur Verfügung.