im Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V.

Erwerb von Schusswaffen

Wie beantrage ich eine waffenrechtliche Erlaubnis?

Das Waffengesetz (WaffG) mit seinen Nebenvorschriften regelt unter anderem den Erwerb und den Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen für Sportschützen.

Wenn Sie beabsichtigen, als Mitglied in einer RAG Schießsport im Reservistenverband eine Schusswaffe zu erwerben, setzen Sie sich bitte - vor allem um Enttäuschungen, lange Wartezeiten oder Rückfragen zu vermeiden - vor Antragstellung mit Ihrem RAG-Vorsitzenden oder dem Kreisschießsport-Verantwortlichen in Verbindung, der Sie bezüglich der Modalitäten beraten wird.

Sie erhalten auch hier einen kurzen Überblick und eine Anleitung über das Antragsverfahren.

Die notwendigen Formblätter erhalten Sie bei Ihrem RAG-Vorsitzenden bzw. im Download-Bereich dieser Seite.

Voraussetzungen für die Beantragung bzw. Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis als Sportschütze

In § 4 Abs. 1 WaffG sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis (Waffenbesitzkarte) geregelt.
Die Prüfung dieser Voraussetzungen erfolgt durch die für Ihren Wohnsitz zuständige Waffenbehörde (Landratsamt bzw. Stadtverwaltung einer kreisfreien Stadt):

Der Antragsteller muss

das 18. Lebensjahr vollendet haben*) § 2 Abs. 1 WaffG
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen § 5 WaffG
die persönliche Eignung besitzen § 6 WaffG
die erforderliche Sachkunde nachweisen § 7 WaffG
ein Bedürfnis nachweisen § 8 WaffG i.V.m. § 14 WaffG

*) Hier ist jedoch § 6 Abs. 3 WaffG ebenfalls zu beachten:
Für den Ersterwerb von großkalibrigen Waffen muss der Antragsteller das 25. Lebensjahr vollendet haben. Andernfalls ist ein amtsärztliches, fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen.

Checkliste für die Beantragung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses nach § 14 WaffG

Gehen Sie die einzelnen Punkte am besten zusammen mit Ihrem RAG-Vorsitzenden, der Sie berät, durch.

  • Befinden sich alle Antworten in der linken Spalte mit grüner Schrift, steht Ihrem Antrag eigentlich nichts mehr im Weg.
  • Bereits eine Antwort in der rechten Spalte mit roter Schrift stellt ein Ausschlusskriterium dar.
  • Sollte eine Antwort in der rechten Spalte mit purpurfarbener Schrift zutreffen, ist entweder eine Einzelfallprüfung notwendig oder der Mangel ist vor Antragstellung zu beseitigen.

Ich bin seit mehr als 12 Monaten Mitglied im Reservistenverband und einer genehmigten RAG Schießsport im Reservistenverband.

JA NEIN
  • Bedürfnisbescheinigungen dürfen durch den Reservistenverband ausschließlich an Verbandsmitglieder erteilt werden.
  • Der Schießsport im Reservistenverband darf ausschließlich in einer vom zuständigen Kreisvorstand genehmigten RAG Schießsport ausgeübt werden.

Ich habe Beitragsrückstände beim Reservistenverband.

NEIN JA
  • Sollten Sie mit Ihren Mitgliedsbeiträgen beim Reservistenverband im Rückstand sein, so ist es erforderlich, diesen vor der Beantragung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses auszugleichen.

Ich übe seit mehr als 12 Monaten regelmäßig den Schießsport als Mitglied einer genehmigten RAG Schießsport aus und erbringe die erforderlichen 18 Schießtage in den letzten 12 Monaten vor
Antragstellung.

JA NEIN
  • Es werden nur Nachweise von RAG-Schießveranstaltungen des Reservistenverbandes auf genehmigten RAG-Schießständen (Mitbenutzungsvereinbarung) und Standortschießanlagen anerkannt.
  • Schießnachweise anderer Schießsportverbände sowie dienstliches Schießen der Bundeswehr usw. dürfen nicht anerkannt werden.
  • Es muss der gesamte Zeitraum zum Stichtag des Antrags (z.B. April – März) abgedeckt sein. Zu beachten ist dabei auch die Regelmäßigkeit der Schießtermine.
  • Weiterhin werden im Bereich der Landesgruppe Bayern (Bedürfnisrichtlinie der Landesgruppe Bayern) nur maximal zwei Fehlmonate  akzeptiert. Am Anfang und am Ende des Zeitraums darf kein Fehlmonat sein.
  • So genannte "Doppeltermine" (zwei Schießdisziplinen an einem Tag) dürfen im Schießnachweis NICHT als zwei Schießtage berücksichtigt werden. Dabei ist es nicht relevant, ob diese mit verschiedenen oder der gleichen Waffenart erbracht wurden. Doppeltermine sind als ein einziger Schießtag zu werten.
  • Es ist auch darauf zu achten, dass die im Schießnachweis aufgeführten Disziplinen vollständig (d.h. mit der Schusszahl gemäß Schießsportordnung) geschossen wurden.
  • Bei einem „gesteigerten schießsportlichen Bedürfnis“ nach § 14 Abs. 3 WaffG sind die Nachweise überwiegend in der beantragen Waffenart (Kurz- bzw. Langwaffe) zu erbringen.
  • Sollte für jedes Monat im Zeitraum jeweils ein Schießtag bestätigt werden können, so genügen in diesem Fall auch 12 Schießtage.

Die gewünschte Waffe kann entsprechend der Schießsportordnung des Reservistenverbandes eingesetzt werden.

JA NEIN
  • Waffenrechtliche Bedürfnisanträge dürfen nur für Waffen, die den Disziplinen der Schießsportordnung des Reservistenverbandes entsprechen, bearbeitet werden.

Ich besitze bereits eine Waffe dieser Art und dieses Typs.

NEIN JA*)
  • Waffenart = Kurzwaffe oder Langwaffe
  • Waffentyp = Dienstpistole, Großkaliberpistole usw. (siehe Beschreibung der Disziplinen in Kapitel 8 und 9 der Schießsportordnung)
  • Es ist auch zu prüfen ob Sie mit bereits vorhandenen Waffen diese Disziplin abdecken.
  • Ein kalibergleiche Waffe kann in der Regel nur für eine andere (weitere) Disziplin befürwortet werden.
  • Der Reservistenverband darf im Rahmen seiner Schießsportordnung maximal 6 Kurzwaffen (Kat. B bzw. maximal 5 Langwaffen Kat. B befürworten. Anträge, die über dieses Kontingent hinausgehen, dürfen nicht bearbeitet werden.

Welche Waffenbesitzkarte muss ich beantragen?

  • Kurzwaffe oder halbautomatische Langwaffe (Kat. B): grüne Waffenbesitzkarte (§ 14 Abs. 2 oder 3 WaffG)
  • Einzellader- oder Repetiergewehr (Kat. C): (gelbe) Waffenbesitzkarte für Sportschützen (§ 14 Abs. 4 WaffG)

Ich besitze die erforderliche Sachkunde.

JA NEIN
  • Sachkundelehrgänge werden der Regel einmal jährlich durch den Reservistenverband durchgeführt.
  • Sachkundenachweise nach § 7 WaffG i.V.m. §§ 1 - 3 AWaffV,  die von anderen Stellen erteilt wurden, werden in der Regel ebenfalls anerkannt.
  • Zu beachten ist dabei jedoch, dass durch den Sachkundenachweis auch die zu beantragende Waffenart und der Waffentyp abgedeckt sind. Beispielsweise darf ein "Sachkundenachweis für Bewachungsgewerbe" bei einem Antrag als Sportschütze nicht anerkannt werden.
  • Der Sachkundenachweis ist nur bei erstmaliger Beantragung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses zu erbringen.

Benötige ich einen Leistungsnachweis?

NEIN JA**)
  • Ein Leistungsnachweis (Wettkampfergebnisse) ist nur bei einem „gesteigerten schießsportlichen Bedürfnis“ nach § 14 Abs. 3 WaffG notwendig.
  • Maßgebend ist hierbei die so genannte „80%-Regel“ (siehe Schießsportordnung – Vorbemerkungen zu Kapitel 8 bzw. Kapitel 9) in Abhängigkeit zur beantragten Waffenart (Kurzwaffe oder Langwaffe).

Ich habe innerhalb der letzten 6 Monate erlaubnispflichtige Schusswaffen erworben.

NEIN JA*)
  • Nach § 14 WaffG gilt für den Waffenerwerb bei Sportschützen die Regel von maximal 2 Waffen in einem Zeitraum von 6 Monaten (Erwerbstreckungsgebot). Maßgebend für die Fristberechnung ist dabei der letzte Eintrag in der (grünen und gelben) Waffenbesitzkarte.
  • Diese Prüfung wird bei Antragstellung durch die Waffenbehörde durchgeführt - ein Bedürfnisantrag unmittelbar nach Erwerb von Schusswaffen hat jedoch wenig Aussicht auf Erfolg ("kein Bedürfnis auf Vorrat").

Ich erfülle die gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften für
Waffen und Munition.

JA NEIN
  • Diese Überprüfung ist zwar nicht Bestandteil des Bedürfnisantrags, der Nachweis der sicheren Aufbewahrung nach § 36 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV ist jedoch bei Antragstellung gegenüber der Waffenbehörde zu erbringen.

*) Hier ist gegebenenfalls eine Einzelfallprüfung notwendig - Bitte nehmen Sie unverzüglich Kontakt zu Ihrem Kreisschießsport-Verantwortlichen auf.

**) Der Leistungsnachweis erfolgt durch Ergebnislisten von offiziellen Wettkämpfen. Dabei muss die jeweilige Disziplin vollständig (z.B. Schusszahl, Präzision und Zeitserie usw.) gemäß der Schießsportordnung geschossen worden sein. Die Vorlage von beschossenen Scheiben wird nicht anerkannt.

vorzulegende Unterlagen

Sind alle für Sie zutreffenden Bedingungen erfüllt, übergeben Sie bitte folgende Unterlagen an Ihren RAG-Vorsitzenden:

Beilage 3 a

(Vordrucksatz "Bedürfnisantrag § 14 WaffG")
bestehend aus Bedürfnisantrag, Nachweis der Schießtage und Laufzettel

  • am PC ausgefüllt und unterschrieben
  • Ausdruck nach Möglichkeit Vorder- und Rückseite
  • Die Beilage 3 a (Vordrucksatz Bedürfnisantrag § 14 WaffG) ist ein ausfüllbares PDF-Formular, das auch ausgefüllt gespeichert und per eMail (als Anhang) versandt werden kann. Dies ist vor allem hilfreich, wenn der Antrag vorab zur Prüfung an den RAG-Vorsitzenden oder Kreisschießsport-Verantwortlichen vorgelegt werden soll.

Kopie Ihres persönlichen Schießbuchs

Dient zum Abgleich mit den Angaben im "Nachweis der Schießtage" (ersatzweise kann auch Ihr Original-Schießbuch zur Prüfung vorgelegt werden)

  • !!! ACHTUNG !!! Kein Schießbuch der Bundeswehr !!!
  • RAG-Schießbücher erhalten Sie bei Ihrem RAG-Vorsitzenden oder bei den Schießsport-Verantwortlichen.

Sachkundenachweis
(in Kopie)

Ein Sachkundenachweis muss nur beim Erstantrag vorgelegt werden.

Waffenbesitzkarte(n)
(in Kopie)

Kopien der Vorder- und Rückseiten aller ausgestellten (grünen und gelben) Waffenbesitzkarten.

Auslagenpauschale
in bar

Beträgt in der Regel 15 €

Links zu den jeweils aktuellen Vordrucken finden Sie auf unserer Downloadseite.

Vorprüfung der Antragsunterlagen durch den RAG-Vorsitzenden

  • Wurden die Angaben vollständig und richtig gemacht und sind die Antragsvordrucke gut lesbar ausgefüllt?
  • Sind die Unterlagen vollständig und vollzählig?
  • Abfrage der Verbandsmitgliedschaft und Beitragszahlung bei der zuständigen Geschäftsstelle und Vermerk des Datums der Bestätigung auf der Rückseite des Bedürfnisantrags.
an besten fernmündlich oder per @Mail
  • Bestätigung
    • der Angaben des Antragstellers auf dem Bedürfnisantrag.
    • dass die RAG Schießsport über eine für die beantragte Waffe geeignete Schießstätte verfügt.
Liegt eine gültige Mitbenutzungsvereinbarung vor?
    • der Schießtage auf dem Nachweis der Schießtage.
Es ist dabei zu beachten, dass für die bestätigten Schießtage auch die erforderlichen Anwesenheitslisten in der zuständigen Geschäftsstelle des Reservistenverbandes vorliegen.
    • der Schießleistungen auf dem Nachweis der Schießtage.
(nur bei Antrag gem. § 14 Abs. 3 WaffG)
Hier ist zu beachten, dass jeweils die vollständige Ergebnisliste sowie die Ergebnisliste des Referenzwettkampfes vorzulegen ist.
  • Rückgabe des Original-Schießbuchs an den Antragsteller.
  • Weitergabe der Antragsunterlagen an den Kreisschießsport-Verantwortlichen.

!!! bitte unbedingt beachten !!!

  • Ist der Antragsteller zugleich RAG-Vorsitzender, so ist die Bestätigung durch einen Stellvertreter vorzunehmen.
  • Ist der RAG-Vorsitzende zugleich Kreisschießsport-Verantwortlicher, erfolgt die Weitergabe der Antragsunterlagen an den Bezirksschießsport-Verantwortlichen.

Prüfung durch den Kreis- bzw. Bezirksschießsport-Verantwortlichen

Der Kreis- bzw. Bezirksschießsport-Verantwortliche nimmt eine weitere Prüfung vor und legt – sofern durch ihn ebenfalls keine Gründe für eine Ablehnung des Antrags festgestellt werden – den Vorgang mit dem Vermerk "wird befürwortet" dem Landesschießsport-Verantwortlichen vor.

Dieser reicht im Falle eines Antrags auf „gesteigertes schießsportliches Bedürfnis“ gemäß § 14 Abs. 3 WaffG die Unterlagen zum Bundesschießsport-Verantwortlichen weiter.

Im Falle einer Nichtbefürwortung werden die Antragsunterlagen - ohne Rückerstattung der anteiligen Auslagenpauschale - zusammen mit einer Begründung der Ablehnung über den RAG-Vorsitzenden an den Antragsteller zurückgegeben.

Wenn Sie Ihre Bedürfnisbescheinigung erhalten haben ...

legen Sie

  • die Bedürfnisbescheinigung im Original
  • zusammen mit den übrigen Antragsunterlagen

bei Ihrer zuständigen Waffenbehörde zur Bearbeitung Ihres Antrags vor.

Nach Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ...

können Sie die beantragten Waffen ordnungsgemäß erwerben und damit den Schießsport ausüben.

Laut Nr. 107 der Schießsportordnung des Reservistenverbandes in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 7 b WaffG sind Sie außerdem verpflichtet, als Nachweis Ihrer schießsportlichen Aktivitäten ein persönliches Schießbuch zu führen.
RAG-Schießbücher erhalten Sie bei Ihrem RAG-Vorsitzenden oder den Schießsport-Verantwortlichen.

Die Waffenbehörden sind im Übrigen berechtigt, jederzeit die Vorlage eines Schießnachweises zu verlangen.

Bedürfnisantrag nach § 10 WaffG für Vereinswaffen

Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für Vereinswaffen nach § 10 WaffG wird von den einzelnen Waffenbehörden örtlich unterschiedlich gehandhabt.

Bitte setzen Sie (RAG-Vorsitzender) sich in diesem Fall unbedingt vorher mit der für die RAG Schießsport zuständigen Waffenbehörde (Sitz der RAG Schießsport) sowie Ihrem Kreisschießsport-Verantwortlichen in Verbindung.

Informationen hierzu finden Sie in der Beilage 2 b, der Bedürfnisantrag ist mit der Beilage 3 b zu stellen.

Bitte beachten Sie:

Der Reservistenverband ist ein durch das Bundesverwaltungsamt anerkannter Schießsportverband.
Er betreibt den Schießsport jedoch nicht als Selbstzweck und ist auch keine Organisation für die Beschaffung von Schusswaffen.

Wenn Sie Auflagen der Waffenbehörde nicht erfüllen oder eine der Voraussetzungen für den Waffenerwerb oder -besitz nicht mehr vorliegen,
(z.B.
Austritt aus der RAG Schießsport = Wegfall des Bedürfnisses
)
kann eine waffenrechtliche Erlaubnis durch die Waffenbehörde jederzeit wieder entzogen werden!