Das Waffengesetz (WaffG) mit seinen Nebenvorschriften regelt unter anderem den Erwerb und den Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen für Sportschützen.
Wenn Sie beabsichtigen, als Mitglied in einer RAG Schießsport im Reservistenverband eine Schusswaffe zu erwerben, setzen Sie sich bitte - vor allem um Enttäuschungen, lange Wartezeiten oder Rückfragen zu vermeiden - vor Antragstellung mit Ihrem RAG-Vorsitzenden oder dem Kreisschießsport-Verantwortlichen in Verbindung, der Sie bezüglich der Modalitäten beraten wird.
Sie erhalten auch hier einen kurzen Überblick und eine Anleitung über das Antragsverfahren.
Die notwendigen Formblätter erhalten Sie bei Ihrem RAG-Vorsitzenden bzw. im Download-Bereich dieser Seite.
In § 4 Abs. 1 WaffG sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis (Waffenbesitzkarte) geregelt.
Die Prüfung dieser Voraussetzungen erfolgt durch die für Ihren Wohnsitz zuständige Waffenbehörde (Landratsamt bzw. Stadtverwaltung einer kreisfreien Stadt):
das 18. Lebensjahr vollendet haben*) | § 2 Abs. 1 WaffG |
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen | § 5 WaffG |
die persönliche Eignung besitzen | § 6 WaffG |
die erforderliche Sachkunde nachweisen | § 7 WaffG |
ein Bedürfnis nachweisen | § 8 WaffG i.V.m. § 14 WaffG |
*) Hier ist jedoch § 6 Abs. 3 WaffG ebenfalls zu beachten:
Für den Ersterwerb von großkalibrigen Waffen muss der Antragsteller das 25. Lebensjahr vollendet haben. Andernfalls ist ein amtsärztliches, fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen.
Gehen Sie die einzelnen Punkte am besten zusammen mit Ihrem RAG-Vorsitzenden, der Sie berät, durch.
Ich bin seit mehr als 12 Monaten Mitglied im Reservistenverband und einer genehmigten RAG Schießsport im Reservistenverband. | JA | NEIN |
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Ich habe Beitragsrückstände beim Reservistenverband. | NEIN | JA |
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Ich übe seit mehr als 12 Monaten regelmäßig den Schießsport als Mitglied einer genehmigten RAG Schießsport aus und erbringe die erforderlichen 18 Schießtage in den letzten 12 Monaten vor | JA | NEIN |
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Die gewünschte Waffe kann entsprechend der Schießsportordnung des Reservistenverbandes eingesetzt werden. | JA | NEIN |
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Ich besitze bereits eine Waffe dieser Art und dieses Typs. | NEIN | JA*) |
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Welche Waffenbesitzkarte muss ich beantragen? | ||
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Ich besitze die erforderliche Sachkunde. | JA | NEIN |
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Benötige ich einen Leistungsnachweis? | NEIN | JA**) |
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Ich habe innerhalb der letzten 6 Monate erlaubnispflichtige Schusswaffen erworben. | NEIN | JA*) |
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Ich erfülle die gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften für | JA | NEIN |
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*) Hier ist gegebenenfalls eine Einzelfallprüfung notwendig - Bitte nehmen Sie unverzüglich Kontakt zu Ihrem Kreisschießsport-Verantwortlichen auf.
**) Der Leistungsnachweis erfolgt durch Ergebnislisten von offiziellen Wettkämpfen. Dabei muss die jeweilige Disziplin vollständig (z.B. Schusszahl, Präzision und Zeitserie usw.) gemäß der Schießsportordnung geschossen worden sein. Die Vorlage von beschossenen Scheiben wird nicht anerkannt.
Sind alle für Sie zutreffenden Bedingungen erfüllt, übergeben Sie bitte folgende Unterlagen an Ihren RAG-Vorsitzenden:
Beilage 3 a | (Vordrucksatz "Bedürfnisantrag § 14 WaffG")
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Kopie Ihres persönlichen Schießbuchs | Dient zum Abgleich mit den Angaben im "Nachweis der Schießtage" (ersatzweise kann auch Ihr Original-Schießbuch zur Prüfung vorgelegt werden)
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Sachkundenachweis | Ein Sachkundenachweis muss nur beim Erstantrag vorgelegt werden. |
Waffenbesitzkarte(n) | Kopien der Vorder- und Rückseiten aller ausgestellten (grünen und gelben) Waffenbesitzkarten. |
Auslagenpauschale | Beträgt in der Regel 15 € |
Links zu den jeweils aktuellen Vordrucken finden Sie auf unserer Downloadseite.
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| an besten fernmündlich oder per @Mail |
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| Liegt eine gültige Mitbenutzungsvereinbarung vor? |
| Es ist dabei zu beachten, dass für die bestätigten Schießtage auch die erforderlichen Anwesenheitslisten in der zuständigen Geschäftsstelle des Reservistenverbandes vorliegen. |
| (nur bei Antrag gem. § 14 Abs. 3 WaffG) Hier ist zu beachten, dass jeweils die vollständige Ergebnisliste sowie die Ergebnisliste des Referenzwettkampfes vorzulegen ist. |
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Der Kreis- bzw. Bezirksschießsport-Verantwortliche nimmt eine weitere Prüfung vor und legt – sofern durch ihn ebenfalls keine Gründe für eine Ablehnung des Antrags festgestellt werden – den Vorgang mit dem Vermerk "wird befürwortet" dem Landesschießsport-Verantwortlichen vor.
Dieser reicht im Falle eines Antrags auf „gesteigertes schießsportliches Bedürfnis“ gemäß § 14 Abs. 3 WaffG die Unterlagen zum Bundesschießsport-Verantwortlichen weiter.
Im Falle einer Nichtbefürwortung werden die Antragsunterlagen - ohne Rückerstattung der anteiligen Auslagenpauschale - zusammen mit einer Begründung der Ablehnung über den RAG-Vorsitzenden an den Antragsteller zurückgegeben.
legen Sie
bei Ihrer zuständigen Waffenbehörde zur Bearbeitung Ihres Antrags vor.
können Sie die beantragten Waffen ordnungsgemäß erwerben und damit den Schießsport ausüben.
Laut Nr. 107 der Schießsportordnung des Reservistenverbandes in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 7 b WaffG sind Sie außerdem verpflichtet, als Nachweis Ihrer schießsportlichen Aktivitäten ein persönliches Schießbuch zu führen.
RAG-Schießbücher erhalten Sie bei Ihrem RAG-Vorsitzenden oder den Schießsport-Verantwortlichen.
Die Waffenbehörden sind im Übrigen berechtigt, jederzeit die Vorlage eines Schießnachweises zu verlangen.
Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für Vereinswaffen nach § 10 WaffG wird von den einzelnen Waffenbehörden örtlich unterschiedlich gehandhabt.
Bitte setzen Sie (RAG-Vorsitzender) sich in diesem Fall unbedingt vorher mit der für die RAG Schießsport zuständigen Waffenbehörde (Sitz der RAG Schießsport) sowie Ihrem Kreisschießsport-Verantwortlichen in Verbindung.
Informationen hierzu finden Sie in der Beilage 2 b, der Bedürfnisantrag ist mit der Beilage 3 b zu stellen.