im Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V.

Schießleiter

Nach §§ 10 und 11 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) darf ein Schießen nur unter Aufsicht einer "verantwortlichen Aufsichtsperson" durchgeführt werden.
Im Reservistenverband wird diese Aufgabe durch die die dafür ausgebildeten und geprüften Schießleiter wahrgenommen.

Die Ausbildung sowie die Aufgaben der Schießleiter sind in der Schießsportordnung geregelt:

Aufgaben des Schießleiters

401.

Für den jeweiligen Schießbetrieb ist eine verantwortliche Aufsichtsperson (Schießleiter) einzuteilen. Diese Person ist namentlich durch Aushang festzuhalten und leitet verantwortlich den Schießbetrieb nach den §§ 10 und 11 AWaffV. Je nach Art der Anlage kann durch ihn folgendes Personal eingeteilt werden:

  • die Aufsicht beim Schützen
  • der Schreiber
  • der Aufsichtführende in der Anzeigedeckung

a) Verantwortliche Aufsichtsperson (im Folgenden Schießleiter)

402.

Der Schießleiter ist für den ordnungsgemäßen Ablauf des Schießens und für das Einhalten der Sicherheitsbestimmungen auf dem Schießstand verantwortlich. Er hat seinen Platz so zu wählen, dass er das Schießen übersehen und das Funktionspersonal überwachen kann.

403.

Der Schießleiter muss eine sachkundige, zuverlässige und im Schießsport langjährig erfahrene Person sein und erfolgreich an einer Schießleiterprüfung gemäß Kapitel 7 (der Schießsportordnung des VdRBw) teilgenommen haben.

404.

Vor Beginn des Schießens muss der Schießleiter

  • alle am Schießen Beteiligten in die Örtlichkeiten, die besonderen Nutzungsbestimmungen, in den Ablauf des Schießens und die Schießübung einweisen,
  • das Funktions- und ggf. Sicherheitspersonal in seine Aufgaben einweisen,
  • den Aufbau für das Schießen überprüfen und die Wartelinie festlegen,
  • den Zustand der Schießanlage prüfen und Mängel abstellen lassen,
  • sich die Sicherheit der Waffen melden lassen,
  • anordnen, Gehörschutz zu tragen und beim Kurzwaffenschießen zusätzlich Schutzbrille zu tragen sowie ggf. die Aufsichten beim Schützen und die Aufsichtführenden in der Anzeigerdeckung auf ihre Pflichten zur Kontrolle hinzuweisen.

Sofern eine Anzeigerdeckung vorhanden und besetzt wird, darf der Schießleiter den Beginn des Schießens erst dann anordnen, wenn der Aufsichtsführende in der Anzeigerdeckung die Sicherheit gemeldet und das eingeteilte Personal seine Tätigkeit aufgenommen hat.

405.

Während des Schießens hat der Schießleiter

  • die Tätigkeiten des eingeteilten Personals zu überwachen,
  • das Betreten und Verlassen der Stände und den Beginn des Schießens anzuordnen,
  • die Trefferaufnahme zu veranlassen,
  • das Funktions- und Sicherheitspersonal nach spätestens 2 Stunden Einsatz abzulösen,
  • Unterbrechungen und das Ende des Schießens anzuordnen.

406.

Nach dem Schießen hat der Schießleiter

  • sich die Sicherheit der beim Schießen verwendeten Waffen melden zu lassen,
  • die Eintragungen in den Schießbüchern und Schießunterlagen zu prüfen und abzuzeichnen,
  • sich zu überzeugen, dass der Schießstand gemäß der Vorgabe des Schießstättenbetreibers aufgeräumt und sauber ist,
  • den Schießstand ordnungsgemäß zu übergeben.

Anmerkung:
Wird keine gesonderte Aufsicht beim Schützen eingeteilt, so sind die nachfolgenden Tätigkeiten durch den Schießleiter selbst wahrzunehmen:

b) Die Aufsicht beim Schützen

407.

Als Aufsichten beim Schützen sind geeignete, sachkundige und erfahrene Personen einzuteilen.

408.

Die Aufsicht beim Schützen

  • überwacht die Tätigkeiten der Schützen,
  • korrigiert im Training ggf. Fehler, ohne durch übertriebenes Eingreifen die Schützen zu verunsichern,
  • achtet auf das Einhalten der Sicherheitsbestimmungen.

409.

Die Aufsicht beim Schützen hat vor Beginn des Schießens folgende Aufgaben:

  • erläutert dem Schützen die Disziplin und weist ihn gegebenenfalls am Scheibenspiegel ein,
  • kontrolliert, dass Gehörschutz und beim Kurzwaffenschießen eine entsprechende Schutzbrille benutzt wird.

410.

Die Aufsicht hat zu Beginn und während des Schießens folgende Aufgaben:

  • lässt den Schützen in Voranschlag gehen,
  • achtet auf das Einhalten der Schussrichtung (Waffen stets in Zielrichtung, keine auffällige Lauferhöhung),
  • überwacht die Ladetätigkeiten.

Beim Schießen mit Kurzwaffen steht die Aufsicht dazu immer auf der Seite der Schießhand des Schützen.

411.

Die Aufsicht beim Schützen hat nach dem Schießen folgende Aufgaben:

  • prüft die Sicherheit an der Waffe und meldet die Sicherheit dem Schießleiter,
  • überwacht, dass - falls nicht anders festgelegt - der Schütze beim Kurzwaffenschießen die Waffe zur Trefferaufnahme mitnimmt,
  • veranlasst auf Anordnung des Schießleiters das Verlassen der Schützenstände.

412.

Nur auf Anordnung des Schießleiters geht die Aufsicht mit dem Schützen zur Trefferaufnahme an die Scheibe, stellt das Schießergebnis fest, bespricht es an Ort und Stelle und lässt es vom Schützen an den Schreiber melden. Solange sich Personen vor der Feuerlinie aufhalten, ist jegliches Berühren von Waffen, Magazinen und Munition im Schützenstand verboten.

Ausbildung zur verantwortlichen Aufsichtsperson (Schießleiter)

701.

Der Verband bildet Schießleiter als verantwortliche Aufsichtspersonen beim Schießen im Sinne der §§ 10 und 11 AWaffV aus.

702.

Voraussetzung für die Bestellung zum Schießleiter ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Schießleiterlehrgang des Verbandes sowie die Ersthelferausbildung mindestens nach den Vorgaben der VBG*).
*) = "betrieblicher Ersthelfer" gem. DGUV-Vorschrift 1 und DGUV-G 034-001

703.

Der zukünftige Schießleiter muss

  • mindestens ein Jahr Mitglied in einer RAG Schießsport sein,
  • das 25. Lebensjahr vollendet haben,
  • die nach den waffenrechtlichen Vorschriften erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzen sowie
  • die Waffensachkundeprüfung bestanden haben und
  • eine Waffenbesitzkarte oder ein aktuelles Führungszeugnis*) vorweisen können.
    *) Es wurde festgestellt, dass ein polizeiliches Führungszeugnis alleine zur Feststellung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nicht ausreichend ist. Aus diesem Grund wird im Vorgriff auf die nächste Änderung der Schießsportordnung ab sofort (07/2019) verlangt, dass der Schießleiter im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis (Waffenbesitzkarte) sein muss, da er dann in der laufenden Zuverlässigkeitsüberwachung der zuständigen Waffenbehörde ist.

704.

Das Prüfungsverfahren zum Schießleiter ist auf Landesebene durchzuführen. Leiter des Prüfungsausschusses ist der Landesschießsport-Verantwortliche. Er ist berechtigt, das Prüfungsverfahren und die Leitung des Prüfungsausschusses an nachgeordnete Untergliederungen zu delegieren.

705.

Der Landesschießsport-Verantwortliche benennt im Falle der Aufgabendelegierung einen geeigneten Prüfungsausschussvorsitzenden, ggf. auf Empfehlung der Bezirks- und Kreisschießsport-Verantwortlichen.

706.

Der Prüfungsausschussvorsitzende benennt zwei geeignete Beisitzer.

707.

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen sachkundig und selbst Schießleiter im VdRBw sein und Erfahrung im Schießsport besitzen.

708.

Der Prüfung muss ein Lehrgang von angemessener Dauer vorausgehen.

709.

Eine Schießleiterausbildung muss folgende Themenbereiche abdecken:

  • Auffrischung der Waffensachkunde mit Schwerpunkt auf das Schießen und der Sicherheit auf der Schießstätte,
  • Aktuelles aus dem Waffenrecht,
  • Rechte und Pflichten eines Schießleiters,
  • Durchführung eines Schießens (organisatorisch, sicherheitstechnisch),
  • Besondere Sicherheitsbestimmungen der Bundeswehr (Zentralrichtlinien A2-222/0-0-4750*) (ehem. ZDv 3/12), A2-2090/0-0-1 (ehem. ZDv 44/10), Benutzungsordnung Bw-StOSchAnl),

    *) seit 01.01.2018 als VS-NfD eingestuft!!!

  • Anwendung der Schießsportordnung,
  • Durchführung eines Wettkampfes (Regeln, Auswertung, Schiedsgericht).

710.

Die in 709. aufgeführten Inhalte können noch ergänzt werden durch z.B.:

  • Verhalten bei Waffen- und Munitionsstörungen (Auffrischung),
  • Trainingsinhalte,
  • Reinigung von Schießständen,
  • Praxisorientierte Durchführung eines Schießens.

711.

Die Prüfung umfasst die Themengebiete aus 709. und ggf. 710.

  • Aktuelles aus dem Waffenrecht
  • Anwendung der Schießsportordnung
  • Verhalten bei Waffen- und Munitionsstörungen
  • Sicherheit auf Schießständen
  • Änderungen der Vorschriften zu Bundeswehr- und zivilen Schießständen

712.

Über den wesentlichen Teil der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

713.

Nach erfolgreicher Prüfung ist ein vom Landesschießsport-Verantwortlichen gesiegelter und unterschriebener Schießleiterausweis (gemäß Vorlage Abbildung 3) auszuhändigen. Dieser Ausweis hat eine Gültigkeit von 6 Jahren. Der Schießleiter hat innerhalb dieser 6 Jahre mindestens einmal an einer Fortbildung teilzunehmen und im Abstand von 2 Jahren die erneute Teilnahme an einer Ersthelferausbildung nachzuweisen. Wird binnen der sechs Jahre keine Fortbildung absolviert, erlischt die Berechtigung Schießen zu leiten und der Ausweis und ist einzuziehen. Ein neuer Schießleiterausweis kann danach ausschließlich über eine komplette Ausbildung erworben werden.
Dies gilt auch für Schießleiterberechtigungen, die vor dem 11. Oktober 2015 ausgestellt wurden.

714.

Bei Nichtbestehen kann die Prüfung zum Schießleiter auch mehrmals wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass die Prüfung erst nach Ablauf einer angemessenen Frist wiederholt werden darf.

715.

Nach bestandener Prüfung unterstützt der Schießleiter eigenverantwortlich die Gliederungen und Organe des Verbandes in der Durchführung des Schießsports und der dafür erforderlichen Ausbildungen. Insbesondere hat er für die Einhaltung gemäß den §§ 9 bis 11 AWaffV und der Schießsportordnung des Verbandes zu sorgen.

716.

Der Schießleiter soll bei Wettkämpfen und Meisterschaften als qualifiziertes Funktionspersonal tätig werden.

717.

Die aktuellen Prüfungsunterlagen sind 10 Jahre bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle aufzubewahren.

718.

Die Fortbildung beinhaltet die unter Nr. 709 genannten Themen der Schießleiterausbildung und sollte an einem Tag durchgeführt werden. Die Organisation erfolgt auf Landesebene entsprechend Nr. 704. Als Nachweis der Teilnahme an der Schießleiter-Fortbildung bereitet der Lehrgangsleiter ein Zeugnis vor, das vom Landesschießsport-Verantwortlichen zu zeichnen und zu siegeln ist. Die Verlängerung der Schießleiterberechtigung um 6 Jahre wird dann in das Schießbuch unter "Fortbildungen" eingetragen und von einem Vertreter der nächsthöheren Organisationsebene des Verbandes gezeichnet. Ebenso kann ein neuer Ausweis erstellt werden, der dann vom Landesschießsport-Verantwortlichen gezeichnet und gesiegelt wird.

Fragen?

Bei Fragen zum Thema Schießleiter und Schießleiterausbildung steht Ihr Bezirks- oder Kreisschießsport-Verantwortlicher gerne zur Verfügung.