Reservistenarbeitsgemeinschaft Schießsport Mittelfranken-Ost / Weiherhof
Seit dem Jahr 2004 ist der Reservistenverband ein durch das
Bundesverwaltungsamt anerkannter Schießsportverband.
Wer im Reservistenverband den Schießsport ausüben möchte, hat deshalb auch die Möglichkeit, zusätzlich Mitglied in einer Reservistenarbeitsgemeinschaft (RAG) Schießsport zu werden.
Die RAG Schießsport Mittelfranken-Ost / Weiherhof wurde im Jahr 2005 gegründet. Ihre rund 70 Mitglieder setzen sich aus schießsportlich interessierten Kameradinnen und Kameraden, die hauptsächlich aus der Reservistenkameradschaft Weiherhof, aber auch aus den umliegenden RK'en und RAG'en Schießsport stammen, zusammen. Sie ist eine Arbeitsgemeinschaft der Kreisgruppe Mittelfranken-Ost im VdRBw e.V. und steht unter der fachdienstlichen Aufsicht des Kreisschießsport-Verantwortlichen der Kreisgruppe Mittelfranken-Ost.
Unsere Trainings- und Wettkampftermine finden Sie hier.
Über das Jahr verteilt finden auf Vereins-, Kreis-, Bezirks- Landes- und Bundesebene Wettkämpfe und Meisterschaften statt, bei denen sich die Schützen zum Teil auch für die Meisterschaften der jeweils höheren Verbandsebene qualifizieren können.
Informationen zu unseren Schießdisziplinen, Waffenerwerb sowie Wettkampfergebnisse (ab Kreisgruppe aufwärts) sind unter Bezirks- und Kreisschießsport-Verantwortlicher aufrufbar.
unsere nächsten Termine
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass
die aktive Teilnahme an unseren RAG-Schießsportveranstaltungen in erster Linie den Mitgliedern der RAG'en Schießsport im Rahmen ihres Trainings für Wettkämpfe bzw. Teilnahme an Wettkämpfen vorbehalten ist. Für die Teilnahme an einem RAG-Wettkampf ist die Mitgliedschaft in einer (genehmigen) RAG Schießsport sogar zwingend erforderlich.
Sind Sie bereits Mitglied im Reservistenverband, dann haben Sie selbstverständlich die Möglichkeit, nach Rücksprache mit dem RAG-Vorsitzenden probeweise an einem RAG-Schießtraining teilzunehmen.
Auch wenn Sie noch nicht Mitglied im Reservistenverband sind, besteht für Sie die Möglichkeit, bei uns "reinzuschnuppern".
Nehmen Sie hierzu bitte unbedingt Kontakt zum RAG-Vorsitzenden auf und vereinbaren mit diesem einen Termin.
In diesem Zusammenhang weisen wir Sie darauf hin, dass Sie sich spätestens nach der 3. Teilnahme entscheiden müssen, ob Sie bei uns Mitglied werden möchten oder nicht.
Weitere "Schnupperschießen" dürfen wir Ihnen aus versicherungstechnischen Gründen danach leider nicht mehr anbieten!Bitte beachten Sie außerdem, dass
die Verbandsmitgliedschaft nicht bereits mit Abgabe des Mitgliedsantrags beim RK- oder RAG-Vorsitzenden bzw. in einer regionalen Verbandsgeschäftsstelle, sondern erst mit Bestätigung durch die Bundesgeschäftsstelle (= Vergabe einer Mitgliedsnummer) beginnt!
Schießsport im Reservistenverband
Auszug aus der Schießsportordnung vom 19.12.2023 |
|
Präambel: Der Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V. (VdRBw) ist vom Deutschen Bundestag mit der Durchführung der beorderungsunabhängigen, freiwilligen Reservistenarbeit außerhalb der Deutschen Bundeswehr beauftragt. Diese Schießsportordnung enthält eine Zusammenfassung aller bisher herausgegebenen Weisungen und Ergänzungen für Erwerb, Besitz und Nutzung von Schusswaffen und Munition durch die Mitglieder des Reservistenverbandes. Die Anerkennung des Reservistenverbandes als Schießsportverband verlangt eine strikte Handlungsweise aller Verbandsebenen entsprechend dieser Schießsportordnung. Es ist Aufgabe aller Mitglieder, Mandatsträger und Beschäftigten, nach dieser Schießsportordnung zu verfahren. Der Schießsport wird nicht als Selbstzweck betrieben. Er dient der Betreuung sowie der Motivation und fördert die Ausbildung in Schießfertigkeiten und -technik sowie den sicheren Umgang mit zivilen Handwaffen. Der Schießsport ist eingebettet in die Verwirklichung des Satzungszweckes des Reservistenverbandes. Die Mitglieder des VdRBw im Schießsport bekennen sich, wie alle Verbandsmitglieder, im besten Sinne zu soldatischen Tugenden und somit zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Sie vertreten das Prinzip der Mitgestaltung, Mitbestimmung und Mitverantwortung aller Menschen, sind parteipolitisch neutral und treten für Menschenrechte und religiöse sowie weltanschauliche Toleranz ein. Der VdRBw fördert die vorurteilsfreie Begegnung von Menschen im Schießsport, unabhängig von Herkunft, Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, Weltanschauung und Geschlecht. Der VdRBw wendet sich explizit gegen jede Art des Rassismus und der Diskriminierung, insbesondere gegen antidemokratische und fremdenfeindliche Tendenzen, sexueller Orientierung, Gruppenzugehörigkeit oder Behinderung. |
|
| 101. | Die Bestimmungen des Waffengesetzes hinsichtlich Erwerbs, Besitz und Benutzung von Schusswaffen und Munition machen es erforderlich, ihre Anwendung im Verband der Reservisten der Deutschen Bundesswehr e.V. (VdRBw), im Folgenden nur: Verband, einheitlich und verbindlich zu regeln. Diese Schießsportordnung ist für den Schießsport im Verband bindend. |
| 102. | Zweck dieser Sportordnung ist die Regelung und Überwachung des Schießsportes innerhalb des Verbandes nach einheitlichen Bestimmungen zu seiner Förderung, Pflege und Durchführung auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene. Dies geschieht sowohl als Leistungs- als auch als Breitensport. |
| 103. | Neben den sportlichen Aspekten ist der Schießsport im Verband Bestandteil der Qualifizierung und Förderung von Reservisten. Durch den regelmäßigen und sicheren Umgang mit Waffen und Munition sowie die sachkundige Ausbildung stellt der Verband der Bundeswehr qualifizierte Reservisten als Funktionspersonal für die Aus- und Weiterbildung zur Verfügung. |
| 104. | Der Verband betreibt Schießsport ausschließlich als sportliche Wettbewerbe und Training (§ 15a Abs. 1 WaffG). Unter besonderer Beachtung der Einschränkungen in § 7 AWaffV. Übungen, die einen polizeieinsatzmäßigen oder militärischen Charakter haben, sind unzulässig (§ 22 Abs. 1 AWaffV). |
| 105. | Die Benutzung von Waffen, die vom Schießsport
ausgeschlossen sind, ist bei Schießsportveranstaltungen des Verbandes
untersagt.
Der Verband verbietet insbesondere Elemente in seinen Schießdisziplinen (vgl. § 7 AWaffV) bei denen:
Die Veranstaltung vorgenannter Schießübungen sowie die Teilnahme als Sportschütze des Verbandes an derartigen Übungen ist verboten. |
| 106. | Bei Wettkämpfen, Training und anderen Schießsportveranstaltungen des Verbandes ist grundsätzlich Zivilkleidung zu tragen. Bekleidungen, die den Eindruck einer Zugehörigkeit zu einer paramilitärischen Organisation oder Sicherheitsorganisation hervorrufen können, sowie Bekleidung mit aggressivem, anstößigem oder verbotenem Aufdruck sind nicht erlaubt. Das Tragen von Uniformen oder Uniformteilen der Bundeswehr und anderer Streitkräfte ist nicht gestattet. Verstöße gegen diese Regel führen, soweit der Mangel nicht abgestellt wird, zum Standverweis und zur Disqualifikation bei Wettkämpfen. Die Aufsicht über die Einhaltung dieser Regelung obliegt dem Leiter der Veranstaltung. |
| 107. | Zum Nachweis der schießsportlichen Aktivitäten nach § 15 Abs. 1 Nr. 7 b. WaffG ist bei jeder Schießsportveranstaltung
|
| 108. | Versicherung: |
| 109. | Bezugnehmend auf § 15 Abs. 4 WaffG verpflichtet der Verband seine schießsportreibenden Mitglieder, der Anerkennungsbehörde Zugang zu den Schießstätten während des Schießens uneingeschränkt zu gewähren. Dies Bedarf bei Mitbenutzung nicht eigener Schießstände einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Eigentümer. |
| 201. | Im Verband erfolgt die Ausübung des Schießsportes
ausschließlich in Reservistenarbeitsgemeinschaften (RAG Schießsport).
Schießsportliche Wettkämpfe in seinen übergeordneten Verbandsgliederungen
erfüllen den Anspruch auf Ausübung des Schießsportes als Leistungssport. |
| 220. | Die Mitglieder einer RAG-Schießsport wählen einen Vorsitzenden. Dieser handelt in seinem Aufgabenbereich eigenverantwortlich, ist dem Kreisvorstand und dem jeweils übergeordneten Schießsport-Verantwortlichen jedoch rechenschaftspflichtig. |
| 221. | Der Vorsitzende einer RAG-Schießsport muss sachkundig (§ 7 WaffG), zuverlässig (§ 5 WaffG) und persönlich geeignet (§ 6 WaffG) sein. Er muss über Erfahrung im Bereich des Schießsportes verfügen und die Ausbildung zum VdRBw-Schießleiter erfolgreich absolviert haben. |
| 222. | Der RAG-Vorsitzende ist verantwortlich für:
|
