im Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V.

Reservistenarbeitsgemeinschaft Schießsport Mittelfranken-Ost / Weiherhof

Seit dem Jahr 2004 ist der Reservistenverband ein durch das Bundesverwaltungsamt anerkannter Schießsportverband.

Wer im Reservistenverband den Schießsport ausüben möchte, hat deshalb auch die Möglichkeit, zusätzlich Mitglied in einer Reservistenarbeitsgemeinschaft (RAG) Schießsport zu werden.

Die RAG Schießsport Mittelfranken-Ost / Weiherhof wurde im Jahr 2005 gegründet. Ihre rund 70 Mitglieder setzen sich aus schießsportlich interessierten Kameradinnen und Kameraden, die hauptsächlich aus der Reservistenkameradschaft Weiherhof, aber auch aus den umliegenden RK'en und RAG'en Schießsport stammen, zusammen. Sie ist eine Arbeitsgemeinschaft der Kreisgruppe Mittelfranken-Ost im VdRBw e.V. und steht unter der fachdienstlichen Aufsicht des Kreisschießsport-Verantwortlichen der Kreisgruppe Mittelfranken-Ost.

Unsere Trainings- und Wettkampftermine finden Sie hier.

Die Bundeswehr bietet uns außerdem die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen und Auflagen bis zu vier mal im Jahr ein RAG-Übungsschießen der RAG'en Schießsport Mittelfranken auf der Standortschießanlage der Bundeswehr in Roth durchzuführen. Dabei ist es möglich, mit halbautomatischen Gewehren auf längere Distanzen (bis 250 Meter) zu schießen. Nähere Angaben zu den zugelassenen Schießübungen, Waffen und Munition entnehmen Sie bitte der jeweiligen Ausschreibung. Im Vorfeld muss jedoch schon darauf hingewiesen werden, dass die Auflagen und Regelungen der Bundeswehr unbedingt einzuhalten sind, um den Fortbestand des Mitbenutzungsvertrags nicht zu gefährden.*)

*) Durch die sich sehr schnell ändernden und dadurch kaum erfüllbaren Auflagen sowie schwer kalkulierbaren Kosten für eine Nutzung von Standortschießanlagen der Bundeswehr für "nichtmilitärisches Schießen" werden derzeit keine RAG-Schießveranstaltungen in der Sammelstandortschießanlage Roth durchgeführt !!!

Über das Jahr verteilt finden auf Vereins-, Kreis-, Bezirks- Landes- und Bundesebene Wettkämpfe und Meisterschaften statt, bei denen sich die Schützen zum Teil auch für die Meisterschaften der jeweils höheren Verbandsebene qualifizieren können.

Informationen zu unseren Schießdisziplinen, Waffenerwerb sowie Wettkampfergebnisse (ab Kreisgruppe aufwärts) sind unter Bezirks- und Kreisschießsport-Verantwortlicher aufrufbar. 

unsere nächsten Termine

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass

die aktive Teilnahme an unseren RAG-Schießsportveranstaltungen in erster Linie den Mitgliedern der RAG'en Schießsport im Rahmen ihres Trainings für Wettkämpfe bzw. Teilnahme an Wettkämpfen vorbehalten ist. Für die Teilnahme an einem RAG-Wettkampf ist die Mitgliedschaft in einer (genehmigen) RAG Schießsport sogar zwingend erforderlich.

Sind Sie bereits Mitglied im Reservistenverband, dann haben Sie selbstverständlich die Möglichkeit, nach Rücksprache mit dem RAG-Vorsitzenden probeweise an einem RAG-Schießtraining teilzunehmen.

Auch wenn Sie noch nicht Mitglied im Reservistenverband sind, besteht für Sie die Möglichkeit, bei uns "reinzuschnuppern".

Nehmen Sie hierzu bitte unbedingt Kontakt zum RAG-Vorsitzenden auf und vereinbaren mit diesem einen Termin.

In diesem Zusammenhang weisen wir Sie darauf hin, dass Sie sich spätestens nach der 3. Teilnahme entscheiden müssen, ob Sie bei uns Mitglied werden möchten oder nicht.
Weitere "Schnupperschießen" dürfen wir Ihnen aus versicherungstechnischen Gründen danach leider nicht mehr anbieten!

Bitte beachten Sie außerdem, dass

die Verbandsmitgliedschaft nicht bereits mit Abgabe des Mitgliedsantrags beim RK- oder RAG-Vorsitzenden bzw. in einer regionalen Verbandsgeschäftsstelle, sondern erst mit Bestätigung durch die Bundesgeschäftsstelle (= Vergabe einer Mitgliedsnummer) beginnt!

Schießsport im Reservistenverband

Auszug aus der Schießsportordnung vom 05.04.2019

Präambel:
Der Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V. (VdRBw) ist vom Deutschen Bundestag mit der Durchführung der beorderungsunabhängigen, freiwilligen Reservistenarbeit außerhalb der Deutschen Bundeswehr beauftragt.
Diese Schießsportordnung enthält eine Zusammenfassung aller bisher herausgegebenen Weisungen und Ergänzungen für Erwerb, Besitz und Nutzung von Schusswaffen und Munition durch die Mitglieder des Reservistenverbandes.
Die Anerkennung des Reservistenverbandes als Schießsportverband verlangt eine strikte Handlungsweise aller Verbandsebenen entsprechend dieser Schießsportordnung.
Es ist Aufgabe aller Mitglieder, Mandatsträger und Beschäftigten, nach dieser Schießsportordnung zu verfahren.
Der Schießsport wird nicht als Selbstzweck betrieben. Er dient der Betreuung sowie der Motivation und fördert die Ausbildung in Schießfertigkeiten und -technik. Der Schießsport ist eingebettet in die Verwirklichung des Satzungszweckes des Reservistenverbandes.

101.

Die Bestimmungen des Waffengesetzes hinsichtlich Erwerb, Besitz und Benutzung von Schusswaffen und Munition machen es erforderlich, ihre Anwendung im Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V. (VdRBw), im Folgenden nur: Verband, einheitlich und verbindlich zu regeln. Diese Schießsportordnung ist für den Schießsport im Verband bindend.

102.

Zweck dieser Sportordnung ist die Regelung und Überwachung des Schießsportes innerhalb des Verbandes nach einheitlichen Bestimmungen zur Förderung, Pflege und Durchführung auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene. Dies geschieht sowohl als Leistungs- als auch als Breitensport.

103.

Neben den sportlichen Aspekten ist der Schießsport im Verband Bestandteil der Qualifizierung und Förderung von Reservisten. Durch den regelmäßigen und sicheren Umgang mit Waffen und Munition sowie die sachkundige Ausbildung stellt der Verband der Bundeswehr qualifizierte Reservisten als Funktionspersonal für die Aus- und Weiterbildung zur Verfügung.

104.

Der Verband betreibt Schießsport ausschließlich als sportliche Wettbewerbe und Training (§ 15a Abs. 1 WaffG). Übungen, die einen polizeieinsatzmäßigen oder militärischen Charakter haben, sind unzulässig (§ 22 Abs. 1 AWaffV).

105.

Die Benutzung von Waffen, die vom Schießsport ausgeschlossen sind, ist bei Schießsportveranstaltungen des Verbandes untersagt.
Entsprechend § 6 AWaffV sind dies:

  1. Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 Zentimeter (drei Zoll),
  2. halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sind, wenn:

    • die Lauflänge weniger als 42 Zentimeter beträgt,
    • das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-PupWaffen) oder
    • die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt;
  3. Halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat.
    Waffen, die nach Anlage 2, Abschnitt 1, des Waffengesetzes (WaffG) verboten sind.

Ausnahmen: Halbautomatische Schusswaffen nach Nr. 2 Satz 1 dürfen für die entsprechenden Disziplinen dieser Schießsportordnung verwendet werden, wenn mit Feststellungsbescheid durch das BKA "keine Ausschlussgründe zum sportlichen Schießen vorliegen".
Der Nachweis des Feststellungsbescheides obliegt dem Schützen. 

Der Verband verbietet insbesondere Elemente in seinen Schießdisziplinen (vgl. § 7 AWaffV) bei denen:

  • das Schießen aus der Deckung heraus erfolgt,
  • nach der Abgabe des ersten Schusses Hindernisse überwunden werden,
  • das Schießen in deutlich erkennbarem Laufen erfolgt,
  • das schnelle Reagieren auf plötzlich und überraschend auftauchende, sich bewegende Ziele gefordert wird (ausgenommen das Schießen auf Wurf- und auf laufende Scheiben) es sei denn, das Schießen erfolgt entsprechend einer vom Bundesverwaltungsamt genehmigten Sportordnung,
  • das Überkreuzziehen von mehr als einer Waffe (Cross Draw) gefordert wird,
  • Schüsse ohne genaues Anvisieren des Ziels (Deutschüsse) abgegeben werden, ausgenommen das Schießen auf Wurfscheiben,
  • der Ablauf der Schießübung dem Schützen vor ihrer Absolvierung nicht auf Grund von zuvor festgelegten Regeln bekannt ist.

Die Veranstaltung vorgenannter Schießübungen sowie die Teilnahme als Sportschütze des Verbandes an derartigen Übungen ist verboten.

106.

Bei Wettkämpfen, Training und anderen Schießsportveranstaltungen des Verbandes ist grundsätzlich Zivilkleidung zu tragen. Bekleidungen, die den Eindruck einer Zugehörigkeit zu einer paramilitärischen Organisation oder Sicherheitsorganisation hervorrufen können, sowie Bekleidung mit aggressivem, anstößigem oder verbotenem Aufdruck sind nicht erlaubt. Das Tragen von Uniformen oder Uniformteilen der Bundeswehr und anderer Streitkräfte ist nicht gestattet. Verstöße gegen diese Regel führen, soweit der Mangel nicht abgestellt wird, zum Standverweis und zur Disqualifikation bei Wettkämpfen. Die Aufsicht über die Einhaltung dieser Regelung obliegt dem Leiter der Veranstaltung.

107.

Zum Nachweis der schießsportlichen Aktivitäten nach § 15 Abs. 1 Nr. 7 b. WaffG ist bei jeder Schießsportveranstaltung

  1. eine Anwesenheitsliste entsprechend der Vorgaben des Verbandes zu führen, die unverzüglich nach der Veranstaltung der zuständigen Stelle des Verbandes (Organisationsleiter) zu übersenden und dort 5 Jahre digital oder in Papierform aufzubewahren ist.
    Weiterhin wird dringend empfohlen, eine Schießkladde zu führen, aus der hervorgeht:
    - Ort und Datum sowie Anfang und Ende des Schießens
    - Art des Schießens (Kurzwaffe/Langwaffe)
    - Verantwortliche Aufsichtsperson (Schießleiter)
    - Schießende Personen mit Namen, Disziplin, Schusszahl
    Diese Liste ist vom RAG-Vorsitzenden mindestens 3 Jahre nach dem letzten Eintrag aufzubewahren.
  2. Jeder Schütze führt ein Schießbuch, in das Datum und Art des Schießens sowie Disziplin und Schusszahl einzutragen sind. Jeder Eintrag im Schießbuch ist von der für das Schießen verantwortlichen Aufsichtsperson abzuzeichnen.
108.

Versicherung:
Jedes VdRBw-Mitglied ist beim "erlaubten Umgang" mit Schusswaffen und Munition während angemeldeter Verbandsveranstaltungen mit Anwesenheitsliste versichert. Für das Schießen mit Gästen, die nicht Mitglieder im Verband sind, gilt 3x Teilnahme und dann muss die Mitgliedsentscheidung getroffen werden. Dabei sind diese Gäste auch über den Verband im Rahmen der bestehenden Haftpflicht- und Unfallversicherung versichert.

109.

Bezugnehmend auf § 15 Abs. 4 WaffG verpflichtet der Verband seine schießsportreibenden Mitglieder, der Anerkennungsbehörde Zugang zu den Schießstätten während des Schießens uneingeschränkt zu gewähren. Dies Bedarf bei Mitbenutzung nicht eigener Schießstände einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Eigentümer.

201.

Im Verband erfolgt die Ausübung des Schießsportes ausschließlich in Reservistenarbeitsgemeinschaften (RAG Schießsport). Schießsportliche Wettkämpfe in seinen übergeordneten Verbandsgliederungen erfüllen den Anspruch auf Ausübung des Schießsportes als Leistungssport.
Eine RAG Schießsport ist ein Zusammenschluss von schießsportinteressierten Mitgliedern im Verband mindestens auf Ebene der Kreisgruppe.
Die Gründung einer RAG erfolgt nach vorheriger Genehmigung durch den Landesvorstand (§ 5 Abs. 5 OrgO) im Einvernehmen mit dem Landesschießsport-Verantwortlichen und dem betreffenden Vorstand.

220.

Die Mitglieder einer RAG-Schießsport wählen einen Vorsitzenden. Dieser handelt in seinem Aufgabenbereich eigenverantwortlich, ist dem Kreisvorstand und dem jeweils übergeordneten Schießsport-Verantwortlichen jedoch rechenschaftspflichtig.

221.

Der Vorsitzende einer RAG-Schießsport muss sachkundig (§ 7 WaffG), zuverlässig (§ 5 WaffG) und persönlich geeignet (§ 6 WaffG) sein. Er muss über Erfahrung im Bereich des Schießsportes verfügen und die Ausbildung zum VdRBw-Schießleiter erfolgreich absolviert haben.

222.

Der RAG-Vorsitzende ist verantwortlich für:

  • Organisation des Schießsportes in der RAG gemäß WaffG und dieser Schießsportordnung.
  • Waffenrechtliche Aufsicht bei den schießsportlichen Veranstaltungen der RAG. Bei Feststellung von Verstößen gegen die Schießsportordnung ist er zu Ergreifung geeigneter Maßnahmen verpflichtet. Mit Unterstützung des Vorstandes seiner Ebene, ggf. des Schießsport-Verantwortlichen und des Vorstandes der nächsthöheren Ebene, bedient er sich dabei der auch sonst gültigen Regularien des Verbandes.
  • Vertretung der Interessen der RAG-Mitglieder gegenüber dem Kreisvorstand, ggf. den nächsthöheren Ebenen.
  • Einhaltung der Bestimmungen der Schießsportordnung, des Waffenrechts und der jeweiligen Sicherheitsbestimmungen.
  • Sorgfältige Einführung von Neuschützen in den regelgerechten Schießsport, ggf. Vermittlung von erfahrenen Schützen als Paten.
  • Ansprechpartner für schießsportliche Fragen in der RAG.
  • Ausbildung der RAG-Mitglieder.
  • Einhaltung der Meldepflicht gegenüber den zuständigen Behörden (gemäß WaffG und erlassener Verordnungen); Austritte aus der RAG -Schießsport.
  • Führen einer Mitgliederliste und jährlicher Abgleich (bis Ende Februar des Jahres) mit der zuständigen Geschäftsstelle sowie Vorlage einer Veranstaltungsjahresplanung an die zugeordnete Geschäftsstelle.
  • Führen und Weiterleiten der Anwesenheitslisten.
  • Durchführung der jährlichen Sicherheitsbelehrung.