Seit dem Jahr 2004 ist der Reservistenverband ein durch das Bundesverwaltungsamt anerkannter Schießsportverband.
Wer im Reservistenverband den Schießsport ausüben möchte, hat deshalb auch die Möglichkeit, zusätzlich Mitglied in einer Reservistenarbeitsgemeinschaft (RAG) Schießsport zu werden.
Die RAG Schießsport Mittelfranken-Ost / Weiherhof wurde im Jahr 2005 gegründet. Ihre rund 70 Mitglieder setzen sich aus schießsportlich interessierten Kameradinnen und Kameraden, die hauptsächlich aus der Reservistenkameradschaft Weiherhof, aber auch aus den umliegenden RK'en und RAG'en Schießsport stammen, zusammen. Sie ist eine Arbeitsgemeinschaft der Kreisgruppe Mittelfranken-Ost im VdRBw e.V. und steht unter der fachdienstlichen Aufsicht des Kreisschießsport-Verantwortlichen der Kreisgruppe Mittelfranken-Ost.
Unsere Trainings- und Wettkampftermine finden Sie hier.
Die Bundeswehr bietet uns außerdem die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen und Auflagen bis zu vier mal im Jahr ein RAG-Übungsschießen der RAG'en Schießsport Mittelfranken auf der Standortschießanlage der Bundeswehr in Roth durchzuführen. Dabei ist es möglich, mit halbautomatischen Gewehren auf längere Distanzen (bis 250 Meter) zu schießen. Nähere Angaben zu den zugelassenen Schießübungen, Waffen und Munition entnehmen Sie bitte der jeweiligen Ausschreibung. Im Vorfeld muss jedoch schon darauf hingewiesen werden, dass die Auflagen und Regelungen der Bundeswehr unbedingt einzuhalten sind, um den Fortbestand des Mitbenutzungsvertrags nicht zu gefährden.*)
*) Durch die sich sehr schnell ändernden und dadurch kaum erfüllbaren Auflagen sowie schwer kalkulierbaren Kosten für eine Nutzung von Standortschießanlagen der Bundeswehr für "nichtmilitärisches Schießen" werden derzeit keine RAG-Schießveranstaltungen in der Sammelstandortschießanlage Roth durchgeführt !!!
Über das Jahr verteilt finden auf Vereins-, Kreis-, Bezirks- Landes- und Bundesebene Wettkämpfe und Meisterschaften statt, bei denen sich die Schützen zum Teil auch für die Meisterschaften der jeweils höheren Verbandsebene qualifizieren können.
Informationen zu unseren Schießdisziplinen, Waffenerwerb sowie Wettkampfergebnisse (ab Kreisgruppe aufwärts) sind unter Bezirks- und Kreisschießsport-Verantwortlicher aufrufbar.
die aktive Teilnahme an unseren RAG-Schießsportveranstaltungen in erster Linie den Mitgliedern der RAG'en Schießsport im Rahmen ihres Trainings für Wettkämpfe bzw. Teilnahme an Wettkämpfen vorbehalten ist. Für die Teilnahme an einem RAG-Wettkampf ist die Mitgliedschaft in einer (genehmigen) RAG Schießsport sogar zwingend erforderlich.
Sind Sie bereits Mitglied im Reservistenverband, dann haben Sie selbstverständlich die Möglichkeit, nach Rücksprache mit dem RAG-Vorsitzenden probeweise an einem RAG-Schießtraining teilzunehmen.
Auch wenn Sie noch nicht Mitglied im Reservistenverband sind, besteht für Sie die Möglichkeit, bei uns "reinzuschnuppern".
Nehmen Sie hierzu bitte unbedingt Kontakt zum RAG-Vorsitzenden auf und vereinbaren mit diesem einen Termin.
In diesem Zusammenhang weisen wir Sie darauf hin, dass Sie sich spätestens nach der 3. Teilnahme entscheiden müssen, ob Sie bei uns Mitglied werden möchten oder nicht.
Weitere "Schnupperschießen" dürfen wir Ihnen aus versicherungstechnischen Gründen danach leider nicht mehr anbieten!Bitte beachten Sie außerdem, dass
die Verbandsmitgliedschaft nicht bereits mit Abgabe des Mitgliedsantrags beim RK- oder RAG-Vorsitzenden bzw. in einer regionalen Verbandsgeschäftsstelle, sondern erst mit Bestätigung durch die Bundesgeschäftsstelle (= Vergabe einer Mitgliedsnummer) beginnt!
Auszug aus der Schießsportordnung vom 05.04.2019 | |
Präambel: | |
101. | Die Bestimmungen des Waffengesetzes hinsichtlich Erwerb, Besitz und Benutzung von Schusswaffen und Munition machen es erforderlich, ihre Anwendung im Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V. (VdRBw), im Folgenden nur: Verband, einheitlich und verbindlich zu regeln. Diese Schießsportordnung ist für den Schießsport im Verband bindend. |
102. | Zweck dieser Sportordnung ist die Regelung und Überwachung des Schießsportes innerhalb des Verbandes nach einheitlichen Bestimmungen zur Förderung, Pflege und Durchführung auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene. Dies geschieht sowohl als Leistungs- als auch als Breitensport. |
103. | Neben den sportlichen Aspekten ist der Schießsport im Verband Bestandteil der Qualifizierung und Förderung von Reservisten. Durch den regelmäßigen und sicheren Umgang mit Waffen und Munition sowie die sachkundige Ausbildung stellt der Verband der Bundeswehr qualifizierte Reservisten als Funktionspersonal für die Aus- und Weiterbildung zur Verfügung. |
104. | Der Verband betreibt Schießsport ausschließlich als sportliche Wettbewerbe und Training (§ 15a Abs. 1 WaffG). Übungen, die einen polizeieinsatzmäßigen oder militärischen Charakter haben, sind unzulässig (§ 22 Abs. 1 AWaffV). |
105. | Die Benutzung von Waffen, die vom Schießsport ausgeschlossen sind, ist bei Schießsportveranstaltungen des Verbandes untersagt.
Der Verband verbietet insbesondere Elemente in seinen Schießdisziplinen (vgl. § 7 AWaffV) bei denen:
Die Veranstaltung vorgenannter Schießübungen sowie die Teilnahme als Sportschütze des Verbandes an derartigen Übungen ist verboten. |
106. | Bei Wettkämpfen, Training und anderen Schießsportveranstaltungen des Verbandes ist grundsätzlich Zivilkleidung zu tragen. Bekleidungen, die den Eindruck einer Zugehörigkeit zu einer paramilitärischen Organisation oder Sicherheitsorganisation hervorrufen können, sowie Bekleidung mit aggressivem, anstößigem oder verbotenem Aufdruck sind nicht erlaubt. Das Tragen von Uniformen oder Uniformteilen der Bundeswehr und anderer Streitkräfte ist nicht gestattet. Verstöße gegen diese Regel führen, soweit der Mangel nicht abgestellt wird, zum Standverweis und zur Disqualifikation bei Wettkämpfen. Die Aufsicht über die Einhaltung dieser Regelung obliegt dem Leiter der Veranstaltung. |
107. | Zum Nachweis der schießsportlichen Aktivitäten nach § 15 Abs. 1 Nr. 7 b. WaffG ist bei jeder Schießsportveranstaltung
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108. | Versicherung: |
109. | Bezugnehmend auf § 15 Abs. 4 WaffG verpflichtet der Verband seine schießsportreibenden Mitglieder, der Anerkennungsbehörde Zugang zu den Schießstätten während des Schießens uneingeschränkt zu gewähren. Dies Bedarf bei Mitbenutzung nicht eigener Schießstände einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Eigentümer. |
201. | Im Verband erfolgt die Ausübung des Schießsportes ausschließlich in Reservistenarbeitsgemeinschaften (RAG Schießsport). Schießsportliche Wettkämpfe in seinen übergeordneten Verbandsgliederungen erfüllen den Anspruch auf Ausübung des Schießsportes als Leistungssport. |
220. | Die Mitglieder einer RAG-Schießsport wählen einen Vorsitzenden. Dieser handelt in seinem Aufgabenbereich eigenverantwortlich, ist dem Kreisvorstand und dem jeweils übergeordneten Schießsport-Verantwortlichen jedoch rechenschaftspflichtig. |
221. | Der Vorsitzende einer RAG-Schießsport muss sachkundig (§ 7 WaffG), zuverlässig (§ 5 WaffG) und persönlich geeignet (§ 6 WaffG) sein. Er muss über Erfahrung im Bereich des Schießsportes verfügen und die Ausbildung zum VdRBw-Schießleiter erfolgreich absolviert haben. |
222. | Der RAG-Vorsitzende ist verantwortlich für:
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